GdS vs. GdB (Kündigung)

Doris, Tuesday, 29.11.2011, 18:08 (vor 4559 Tagen) @ Paul

» ...in der Regel maximal 7 Wochen nach Antragseingang, da meist ein Gutachten notwendig ist...

Hallo Theo,

das ist so rechtlich nicht zutreffend und daher falsch. Die teils in der früheren Literatur und veralteten Webseiten vertretene Auffassung zur Frist von "7 Wochen" bei Einholung eines Gutachtens durch das Versorgungsamt ist nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überholt:

"Ein anderes Verständnis - je nach Lage drei- oder siebenwöchige Frist - würde dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, Rechtssicherheit in die, wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt, durch verfahrensrechtliche Komplikationen erheblich befrachtete Materie hinein zu tragen."
BAG, Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06, Randnummer 44

Auch bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises greift der Sonderkündigungsschutz regelmäßig bereits nach 3 Wochen (und nicht erst nach 7 Wochen) und zwar unabhängig davon, ob das Versorgungsamt ein Gutachten einholt oder nicht. Hier gilt stets die gleiche einheitliche Grundfrist von 3 Wochen wie bei Anträgen auf Gleichstellung, immer vorausgesetzt, dass keine fehlende Mitwirkung des Antragstellers vorliegt.

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Viele Grüße
Doris


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