Kostentragungspflicht des Arbeitgebers (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Saturday, 26.11.2011, 15:25 (vor 4535 Tagen) @ weepee

Hallo WeePee,

leider liegt hier betreffen des zuständigen Rechtsweges auch eine Gesetzeslücke/Unklarheit vor.

Es war daher lange nicht ganz klar welcher Rechtsweg wann zuständig ist. Es wurde dann durch eine entsprechende Anwendung des § 2 ArbGG (Urteilsverfahren) oder § 2a ArbGG (Beschlussverfahren) zu schließen u.a. (LAG Nbg v. 22.10.2007 - 6Ta 155/07; BAG v. 30.03.2010 - 7 AZB 32/09).

Die Arbeitsgerichte sind aber nicht grundsätzlich zuständig. Man muss hier betreffend des zustänbdigen Rechtsweges unterscheiden zwischen individuellen (Urteilsverfahren) und kollektivrechtlichen (Beschlussverfahren) Streitigkeiten. Also betrifft es die Person oder das Mandat.

Hinweis: Die SchwbV ist KEINE Person, also auch Arbeitnehmer, Angestellter, Beamter und auch kein BW-Soldat oder Richter.

Dieses Thema ist sehr ausführlich im LPK, 3. Auflage NOMOS-Verlag (Kommentar von Franz-Josef Düwell) in den Rn 109 ff des § 6 SGB IX behandelt. Also ggf. dort einmal nachlesen. Doch einem guten Fachanwalt sollte dieses alles bekannt sein. Leider werden bei der Beauftragung von Anwälten gerade betreffend dem Thema "Rechnungsstellung/Kostenabtretung" oft Fehler gemacht. Doch auch hier sollten gut Fachanwält das notwenige Wissen haben und ihre Mandanten hier im eigenen Interesse optimal beraten, damit es später eben keine Probleme bei der Rechnungsstellung gibt. Vorraussetzung für die Kostentragungspflicht des AG ist aber auch, dass das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist.

Wieso hier Kosten nicht durch den AG zu tragen waren, kann man ohne Kenntnisse der Urteile und der Begründung des Gerichtes für seine Entscheidungen nicht sagen. Auch ob ggf. der Rechtsweg nicht der NUN herrschenden Rechtsmeinung entspricht.

Sollte es zwischen den BAG und dem BVerwG zu einer gleichen Entscheidung/Rechtgrund/ Streitgrund unterschiedliche Urteile geben, so müsste eigentlich der gemeinsame Senat der obersten Gerichte letztlich entscheiden.


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