Interne Bewerbung SBV (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 01.12.2011, 15:09 (vor 5440 Tagen) @ reynaldo

Hallo reynaldo,

es ist stets die SchwbV gem. § 95 Abs.2 SGB IX zu beteiligen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die SchwbV hat gem. § 95 Abs. 2 SGB IX KEINE Mitbestimmung.

Es gibt hier nur eine Ausnahme im Geltungsbereich des BayPVG. Dort hat sie in bestimmten Fällen im PR ein Mitbestimmungsrecht aber auch nur im PR. Auch dort besteht gem. § 95 Abs.2 SGB IX nur das Recht der Stellungnahme.

Ja, in eingener Sach ist man i.d.R. persönlich betroffen und damit befangen und lässt dann den Stelli dieses wahrnehmen. Doch es ist nicht verboten hier auch i.d. Fall wie jetzt hier die Stellungnahme selbst abzugeben oder auch gar keine.

» ich bin SBV-Vorsitzender am hiesigen Standort unserer Firma (Körperschaft
» Ö-Recht).
:-( Die SchwbV hat KEINEN Vorsitzenden Solche gibt es nur bei PR/BR/MAV!

Bei der SchwbV gibt es die Vertrauensperson und die Stelli!

» Wir haben insgesamt 3 Standorte an denen 2 mit einer eigenständigen SBV
» versorgt sind.
Ich hoffe ihr habt dann auch eine SBV-Stufenvertretung gebildet, wie vom Gesetzgeber vorgesehen in der SchwbVWO.

» Leider ist meine Stellvertretung seit einiger Zeit krank und wird auch noch
» etwas länger ausfallen. Somit habe ich aktuell keine Vertretung.
Das ist leider immer wieder das Problem, weil zu wenige Stelli gewählt werden. Das führt dann ja auch leider in der Folge dazu, dass bei Urlaub oder Krankheit es keine SchwbV im Amt/Betrieb gibt welche in dieser Zeit die wichtige Aufgaben/ Rechte wahrnehmen kann/darf. In der Wahlbroschüre der Integrationsämter wird an mehreren Stellen aus gutem Grunde empfohlen, mehrere Stellis zu wählen.

Hier scheint eine Schulung nicht verkehrt zu sein ;-)


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