Interne Bewerbung SBV (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 01.12.2011, 15:24 (vor 5440 Tagen) @ reynaldo

Hallo,

» vielen Dank für die schnelle Info.
Bitte!

» Vorab das mit der Schulung sehe ich (leider) ebenso. Steht demnächst auch
» an.;-)
Das ist doch schon einmal eine sehr positive Aussage, nur nicht zu lange warten!

» Das mit den Begrifflichkeiten tut mir leid. Ich bin noch nicht lange dabei
» und lerne noch jeden Tag dazu. Leider gibt es bei uns auch keine
» "Vorgänger" von daher do-it-yourself.
Das machen viel, es waren auch nur gut gemeinte Hinweise.

» An der Haupt-SBV arbeite ich mit den anderen Standorten auch schon dran.
» Leider haben wir einen Arbeitgeber, der das Thema Interessenvertretungen
» nicht unbegingt mag und fördert.
Hier gibt es kein Wünsch Dir Was, weder vom AG noch der SchwbVn

SGB IX § 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
(1) 1 Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. 2 Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

Also ganz eindeutig und es ist ein MUSS! Der AG kann und darf auch Wahlen nicht behindern. Notfalls den AG auf die möglichen rechtlichen Folgen hinweisen und einen Anwalt hinzuziehen. Die Kosten, Anwalts und Gerichtskosten, müste der AG dann gem. § 96 Abs. 8 SGB IX tragen.

Also: Unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerung die Stufenvertretungen unter Beachtung des SGB IX und der SchwbVWO wählen.

PS: Gibt es einen Beauftragten des AG gem. § 98 SGB IX>> Diesen kann man bei Problemen mit dem AG auch einbinden.
» Ist es unzulässig die SBV eines anderen Standortes einzusetzten>
JA!!


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