Verkürzung der Arbeitszeit (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 16.12.2011, 09:24 (vor 5422 Tagen) @ wasi

Hallo Vicky,
ich denke das hilft dir weiter:

§ 81 Abs. 5 SGB IX – Kommentar:
Schwerbehinderte Menschen haben einen einklagbaren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1). Aus dieser Vorschrift kann sich ein Anspruch auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ergeben. Ein Recht auf eine konkrete Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist hieraus jedoch nicht unmittelbar abzuleiten (LAG Köln Urteil 5. vom November 2009 – 5 Sa 601/09.

Teilzeitarbeit stellt einen wesentlichen Beitrag zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben dar (vgl. hierzu eingehend Seidel BehindertenR 2001, 153; Hamann BB Beilage 2005 Nr. 6, 2; Blens ZMV 2003, 58). Die Notwendigkeit muss nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Sie kann darauf beruhen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer Schwierigkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit selbst hat, z. B. durch Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsprobleme nach einer bestimmten zeitlichen Beanspruchung. Jedoch kann die Art der Behinderung auch deshalb kürzere Arbeitszeiten erfordern, weil längere An- und Abfahrtszeiten andernfalls zu überlanger Abwesenheit von der Wohnung führen (Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 46). Die Voraussetzungen sind vom Arbeitnehmer darzulegen und unter Beweis zu stellen, z. B. durch ein ärztliches Attest oder auch ein medizinisches Sachverständigengutachten (Hauck / Noftz / Schröder Rdnr. 46). Legt der schwerbehinderte Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vor, dergemäß eine Verkürzung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen indiziert ist, obliegt es dann ggf. dem Arbeitgeber, deren Beweiskraft zu erschüttern (ArbG Frankfurt a. M. Urteil vom 27. März 2002 – 2 Ca 5484/01.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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