Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen und Arbeitsgruppen (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Tuesday, 28.02.2012, 16:00 (vor 4458 Tagen) @ Sandra

Gruß Sandra,

ergänzend zu Doris.

Sowie im § 95 Abs. 4 SGB IX und im BetrVG § 32. Letztlich, es bedarf für die Teilnahme keiner Einladung, wenn man weiß, dass eine Sitzung stattfindet geht man einfach hin.

Hier aber auch noch ein Auszug aus dem BetrVG Kommentar DKK § 32 Rn 4
Nach § 95 Abs. 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, an allen Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse und Arbeitsgruppen (insbes. auch gem. § 28a) beratend teilzunehmen (HessLAG 4. 12. 01, AuR 02, 3; Richardi-Thüsing, Rn. 13, 21, § 32 Rn. 40; Fitting, § 27 Rn. 57, § 32 Rn. 18; ErfK-Eisemann, Rn. 2; HSWG, Rn. 11, 16; Splanemann, AiB 02, 404; Süllwald, ZBVR 03, 47; einschränkend GK-Raab, Rn. 3, der das Teilnahmerecht an Sitzungen der Ausschüsse nur bejaht, wenn sie an die Stelle des BR treten und selbstständig entscheiden). Ein entsprechendes Teilnahmerecht auf GBR- oder KBR-Ebene besteht nach § 97 Abs. 6 und 7 SGB IX. Hierzu zählen etwa auch die Sitzungen von paritätisch besetzten Gremien, denen auf Grund Vereinbarung der Betriebsparteien bestimmte Angelegenheiten übertragen werden, wenn die Interessen der schwerbehinderten AN berührt werden (BAG 21. 4. 93, NZA 94, 43). Dieses Recht der Schwerbehindertenvertretung schließt das Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des BR ein (vgl. § 29 Rn. 10). Es bedarf keiner ausdrücklichen Zuziehung durch den BR und es ist nicht erforderlich, dass in der Sitzung Angelegenheiten erörtert werden, die besonders schwerbehinderte AN betreffen (HSWG, Rn. 11). Das Teilnahmerecht kann weder durch Beschluss des BR noch durch TV eingeschränkt werden (Fitting, Rn. 4; HSWG, Rn. 11).


Fazit, der BR/BRV möge doch bitte einfach einmal ds BetrVG lesen und beachten, da er sich sonst rechtlich Problem einhandeln könnte.


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