Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil. (BEM)
Hallo Annegret,
also, man sollte sofort auch den Antrag auf Gleichstellung stellen. Denn dann bekommt er als Antragsdatum den Tag/Uhrzeit der Antragstellung. Der Antrag ruht dann bis zur Entscheidung/Rechtskraft des anderen Antrages.
Wird also im Rahmen des Widerspruches nicht ein GdB von 50 zugeteilt. Wird über die Gleichstellung entschieden. Wird diese dann zuerkannt, erfolgt dieses rückwirkend ab dem Antragsdatum.
So nun zur Wiedereingliederung.
Grundsätzlich legt NUR der behandelnde Arzt die arbeitstägliche Zeit und Umfang der Widereingliederungsmaßnahme fest. Nicht der AN und nicht der AG.
Bei Nichtbehinderten MUSS der AG dieser Maßnahme zustimmen, kann sie auch ablehnen.
Bei Schwerbehinderten kann der AG wegen § 81 Abs. 4 diese Maßnahme nicht ablehnen.
Während der Maßnahme ist der AN weiter im Krankenstand. Es gelten dann also auch betreffend der Wahrnehme des BR/SchwbV Mandates die entsprechenden Regelungen.
Bedeutet: Krankheit suspendiert NICHT vom Mandat. Man kann sofern die Gesundung nicht entgegensteht das Mandat wahrnehmen. Doch es dann keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung § 37 BetrVG für die entsprechend aufgewendete Zeit. Es gibt hierzu auch entsprechende analoge Rechtsprechung ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08
Dieses ergibt sich aber auch aus dem BetrVG § 37, denn es liegen hier ja dann keine betriebsbedingte Gründe für die Mandatswahrnehmung außerhalb der Arbeitszeit vor. Die Gründe sind ausschließlich PRIVATE Gründe, nämlich die AU/Krankheit.
Als BR sollte es dieses eigentlich auch kennen.