Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil. (BEM)

hackenberger, Thursday, 01.03.2012, 12:32 (vor 4465 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

der Betroffene befindet sich in einem lfd. Antragsverfahren, somit ist die SchwbV hier zuständig. Somit auch ein Forumsthema, darauf hat meine erste Nachfrage abgezielt. ;-)

§ 37 Abs. 3 BetrVG greift nicht, darauf habe ich mit Urteil hingewiesen. Auch bei SchwbV würde hier die analoge Regelung des § 96 SGB IX nicht greifen. Denn beide greifen nur bei aus betriebsbedingten Gründen notweniger Mandatsarbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten/ Regelarbeitszeiten.

Mandatswahrnahme in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sind i.d.R. keine betriebsbedingten Gründe. Es sind private Gründe. Es gibt hier nur die zwei Ausnahmen, wenn der Betroffene hier der einzige Wissensträger ist und der Termin nicht in Zeiten nach Arbeitsunfähigkeit und Urlaub stattfinden kann. Oder beim Grund Urlaub, wenn trotz angeordneter Betriebsruhe der BR aktiv werden muss. Beides wären dann betriebsbedingte Gründe.

Gleich der Hinweis, die SchwbV kann hier nicht sagen, ich bin der einzige Wissensträger denn die Stelli sind nicht "fit". Dafür gibt es die Möglichkeit der "Einweisung im Rahmen der Geschäftsübergabe".

Vor allem kann KEIN Beschäftigter einfach die vom Arzt gegebenen Vorgaben der Wiedereingliedung eigenmächtig verändern. Dass verstößt gegen das Gesetz.

Letztlich, auch wenn der Arzt die Teilnahme an BR-Gremien mit vorsieht, diese dann aber über die von Arzt geplante tägl. Wiedereingliederungszeit hinaus geht, bestünden keine Ansprüche gem. § 37 Abs. 3 BetrVG oder § 96 SGB IX. Denn auch dann wären es ja keine betriebsbedingten Gründe. Denn der Beschäftigte ist ja in der Zeit der Wiedereingliederung weiter arbeitsunfähig, und bekmmt ja daher auch "nur" Krankengeld.

Wichtig auch, wenn er in der Zeit der Wiedereingliederung und damit Krankengeldbezug, müsste die Krankenkasse hier eingebunden werden, denn dann müsste die KK klären, besteht für sie in dieser Zeit Anspruch auf Krankengeld bzw. kann die KK dieses für diese Zeit vom AG wegen § 40 BetrVG bzw. § 96 Abs. 8 SGB IX in Anspruch nehmen> Denn die Mandatskosten hat der AG und nicht die Gemeinschaft der Krankenversicherten zu leisten/ zahlen. Darunter fallen auch die Lohnkosten für die Zeit der Mandatswahrnahme.

Das Ganze also analog der Sach-/Rechtslage beim Bezug von Kurzarbeitergeld. Auch hier unterbricht ja die Wahrnehmung von Mandatsaufgaben diesen Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit und der Mandatsträger erhält den "normalen" Lohn. Eben auf Grund der oben aufgeführten Rechtslage lt. BetrVG/SGB IX.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion