Rechtzeitige Einbindung des Nachfolgers (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo "morgenröte",
ich bin zwar nicht Hans-Peter, doch ich hoffe Du nimmst auch eine Antwort von mir.
»
» ich habe die Anfrage so verstanden, dass der Kollege "zweigleisig" fahren
» will. Einarbeitung des Nachfolgers. Wenn er nun zurück tritt, hat er doch
» kein Mandat mehr und keine Rechte als GSBV aufzutreten.
Einarbeitung sieht weder das SGB IX für SchwbV noch das BetrVG/PersVG für BR/PR vor.
Es ist ja auch so, dass bei erstmaligen Wahlen die gewählten auch ins "kalte Wasser springen". Es gilt also auch hier dann ggf. "learning by doing".
Das Ganze würde auch dem Grundsatz der Ein-Personen-Vertretung widersprechen. Aber klar, darf und soll die SchwbV/GSchwbV beim Ausscheiden eine "Geschäftsübergage" machen. Ansonsten gilt auch hier Vertraulichkeit und Datenschutz.
Es gibt auch keine Unterschiede hier zwischen SchwbV und GSchwbV.