Wählerliste (Wahlen)
Hallo Ole,
es wird dann wohl bei Euch in dem Landesteil Westfalen eine formelle Wahl stattfinden.
Dazu ist ein Wahlvorstand gem. § 1 SchwbVWO i.V.m. § 94 SGB IX zu bilden.
SchwbVWO § 2 Abs. 4. Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind.
SchwbVWO § 2 Abs. 5. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Wahlberechtigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
SchwbVWO § 3 Liste der Wahlberechtigten.
(1) 1 Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. 2 Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Es ist eigentlich alles ganz einfach. Man muss einfach die vielen Unterlagen, wei z.B. auch die Wahlbroschüre sowie das SGB IX § 94 und die SchwbVWO lesen 