Gültigkeit des Ausweises (Allgemeines)

malti, NRW/ RLP /SAARL, Friday, 20.04.2012, 09:54 (vor 5299 Tagen) @ maulwurf

Hallo maulwurf,

habe mir den P 116 SGB IX :

"Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam."

mal angesehen und würde sagen der Mai ist ausschlaggebend !!!

--
"Wer nicht handelt ,wird behandelt."


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion