Gültigkeit des Ausweises (Allgemeines)
Hallo maulwurf,
habe mir den P 116 SGB IX :
"Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam."
mal angesehen und würde sagen der Mai ist ausschlaggebend !!!
--
"Wer nicht handelt ,wird behandelt."