Zuständigkeit der Konzernschwerbehindertenvertretung (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 22.05.2012, 11:25 (vor 5267 Tagen) @ Bubsel

Hallo,

die analoge Zuständigkeit, also im örtl. Mandat wäre nur, wenn für den Betrieb keine SvhwbV und GSchwbV gegeben/ zuständig ist. Gehört der Betrieb zu einem Unternehem, so gibt es ja i.d.R. eine GSchwbV. Dann wäre es aber auch erste Pflicht sofern möglich dort örtl. Wahlen zur SchwbV einzuleiten.


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