Teilnahmerecht an Monatsgesprächen (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 30.05.2012, 14:44 (vor 5259 Tagen) @ jürgen

Hallo Jürgen,

grundsätzlich hat die PV erst einmal Recht. Doch folgendes. Das Monatsgespräch ist "kein schön wenn wir es machen, sondern Pflicht"!
Weiter, wenn man es extra in anderer Form macht um die SchwbV auszugrenzen wird es justiziabel. Auch wäre es dann Mandatsbehinderung.

Folgende Möglichkeiten tun sich nun auf:
• Beschlussverfahren wegen Mandatsbehinderung.
• Beschlussverfahren wegen Mandat5sbehinderung, weil der BR/PR hier Monatsgespräche bewusst/vorsätzlich nicht führt und dadurch die SchwbV im Mandat behindert wird, weil ihr di Möglichkeiten Themen vorzutragen/ Infos zu erlagen im Monatsgespräch genommen wird.
Denn ein Monatsgespräch erzwingen kann die SchwbV gem. Urteil ArbG Hannover v. 7.2.2006 - 6 BV 13/05 - AE 2007, 204 leider nicht. Daher den Weg über Mandatsbehinderung versuchen. Weiter wäre es ggf. auch einmal interessant dieses Thema auch gemeinsam mit dem Aspekt "Mandatsbehinderung" vor das BAG/ BVerwG zu bringen.

Prof. Franz-Josef Düwell, erklärt dazu. Führt der BR/PR bewusst kein Monatsgespräch, so müssen ALLE Gespräche des BRV/PRV oder ausgewählter BR/PR Mitglieder mit dem AG als solche gewertet werden, was dann an all diesen Gesprächen das Teilnahmerecht der SchwbV auslöst. (Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn 70)

• Alle Maßnahmen welche bei dem Gespräch vereinbart werden gem. § 95 aussetzen ebenso ggf. vom PR hierzu gefassten Beschlüsse.
• Letztlich, sofern es sich bei rechtswidrig handelnden Personen um BEAMTE handelt, gegen diese (alle Betroffene) Disziplinarverfahren einleiten. Dazu gab es ja vor einiger Zeit Beiträge. Die findet man mit der Suchfunktion, wenn man sie sich als möglicher Betroffener nicht nach dem lesen gespeichert hat.

Fazit: Wir haben einige Möglichkeiten hier.

PS: Auch den BASchwb in die Pflicht nehmen hier auf rechtsmäßiges Handeln hinzuwirken, auch damit die Rechte der Betroffenen, also Schwbs nicht verletzt werden weil der SchwbV Infos und Gesprächsmöglichkeiten verwert werden. Diesen auch auf die persönlichen Folgen hinweisen, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt. Also OWI und falls er Beamte ist siehe oben.
Hatten wir ja alles auch schon.

Auch mal die Suchfunktionen (beide) nutzen mit dem Suchbegriff "Monatsgespräch", denn es findet sich Rechtsprechung.

Auch dem AG mitteilen, dass man als SchwbV für alle hier möglichen und notwenigen rechtliche Maßnahme die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nimmt bzw. diesen beauftrag das Mögliche/Notwenige zu veranlassen. Die dann entstehenden und aber vermeidbaren Kosten muss der AG tragen. Das Recht einen Anwalt hier zu beauftragen hat die SchwbV, dass hatten wir auch in einem älteren Beitrag.

Kontextlinks:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12546#p12546]Möglichkeiten der SBV im öffentl Dienst, wenn der PR das SGB IX missacht! [/link]

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12340#p12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX [/link]


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