Recht auf....... (BEM)

hackenberger, Monday, 18.06.2012, 19:42 (vor 4352 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

gute Webseite zum Thema BEM: "Arbeitshilfe "Maßnahmen zur Eingliederung, mit dem Pkt. ua. Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess"


Übrigens, wenn ein behindertengerchter Arbeitsplatz gegeben ist, der aber z.Zt von einem Leiharbeitnehmer für längere Zeit besetz ist, so MUSS der AG diesen freimachen. Denn dann gilt dieser Arbeitsplatz als FREI, so auch Prof. F.J Düwell
[link=http://www.youtube.com/watch>v=OJUT6D-j2yA]www.youtube.com[/link]
www.hundertprozentich.de

Ebenso
LAG Hamm, Beschluss v. 21.12.2007, 4 SA 1892/06

Das Recht ergibt sich auch aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Daraus ergibt sich auch "Freimachung eines besetzten Arbeitsplatzes"

Hierzu ein Auszug aus dem Knittel: § 81 SGB IX Rn 226
Die Freikündigung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, der von einem anderen Arbeitnehmer besetzt wird, ist nach der Rechtsprechung des BAG zwar grundsätzlich zulässig, allerdings auf solche Ausnahmefälle beschränkt, in denen der zu kündigende Arbeitnehmer nicht ebenfalls behindert ist und die Entlassung für ihn aus besonderen Gründen keine soziale Härte darstellt (BAG Urteil vom 28. April 1998 a. a. O. und Urteil vom 10. Juli 1991 – 5 AZR 383/90 = BAGE 68, 141 = NZA 1992, 27 [30]). Da dies aber nur eine sehr theoretische Konstellation darstellen dürfte, sind auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Freikündigungen praktisch ausgeschlossen (Müller-Wenner / Winkler Rdnr. 72).


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