Gesamtschwerbehindertenvertretung (Freistellung)

hackenberger, Thursday, 26.07.2012, 10:16 (vor 4299 Tagen) @ wegerlein

Hallo,

habe bewusst einmal mit der Antwort gewartet um zu sehen wie die Koll. hier ggf antworten.


Also die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz, dem § 96 Abs 4. Dort ist per Gesetz nur das Recht auf eine Freistellung gegeben. Mehr kann in einer freiwilligen Regelung mit dem AG vereinbart werden. Der § 96 Abs 4 SGB IX findet auch für die GSchwbV vollumfänglich Anwendung, da im § 97 Abs 7 der entsprechende Verweis ist.

Hier ist das Gesetz leider ggf besonders für Betriebe/ Unternehmen/ Konzernen mit vielen Schwerbehinderten / Gleichgestellten unglücklich bzw unzureichend. Hier könnte ggf eine Kläger bis zum BAG Abhilfe schaffen, also eine Verbesserung bringen.

Um hier ggf bei AG die Gesprächsbereitschaft zu fördern, kann man das Recht der dauerhaften Aufgabenübertragung gem. § 95 Abs 1 Satz 4 nutzen. Hier dann auch unter dem Grundsatz "Mandatsarbeit hat Vorrang". Aber keine Willkür bitte. Man überträgt dauerhaft Aufgaben und der Stelli meldet sich dann stets täglich morgens zu Wahrnehmung von Mandatsaufgaben ab. Der AG hat dann eine gewisse Unsicherheit bei der Planung wie der Stelli produktiv eingesetzt werden kann. Dann ist dem AG es ggf auch lieber und ist schneller gesprächsbereit, durch eine freiwillige Regel über eine zusätzlich Freistellung hier für die Produktion Planungssicherheit zu erlangen


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