Gesamtschwerbehindertenvertretung (Freistellung)

hackenberger, Thursday, 26.07.2012, 10:20 (vor 4300 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

klar gilt weiter das Thema Verhinderungsvertretung der Stelli.

Aber auch beachten, hat man Aufgaben dauerhaft übertragen, kann man bei Verhinderung des Stelli diese nicht weiter auf einen anderen Stelli übertragen. Bei Verhinderung des Stelli fallen diese dann an die VPSchwb zurück für diese Zeit und man hat dann nur das Thema "Verhinderungsvertretung". (BAG vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03 = Behindertenrecht 2004, 110).

Aber: Franz Josef Düwell, sieht es heute anders wegen Rechtsänderung 2004!

Düwell in LPK-SGB IX, 3. Auflage 2011, § 95 Rn. 33
Prof. Düwell, Vors. Richter am BAG a.D

Nach der Erweiterung des Heranziehungsrechts auf das zweite stellvertretende Mitglied durch die zum 01.05.2004 in Kraft getretene Novelle kann diese Auffassung keinen Bestand haben. Die Vertrauensperson kann dann, wenn das erste stellvertretende Mitglied verhindert ist, das "weitere" stellvertretende Mitglied heranziehen.


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