keine Beteiligung bei Abordnung (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Friday, 24.08.2012, 13:51 (vor 4281 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

verstehe Deine Anmerkung nicht. Zum einen sind wir hier keine Laien. Wir sind SchwbV mit mehr oder weniger Erfahrung.

Der § 95 Abs. 2 SGB IX ist hier eigentlich klar. Der AG muss vor einer Entscheidung die SchwbV beteiligen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben und zwar zu einem Zeitpunkt wo eine Einflussnahme noch möglich ist.

Die Entscheidung hier war einen schwerbehinderten AN abzuordnen. Die Abordnung selbst wäre dann die Maßnahme gewesen.

Hat der AG eine Entscheidung, hier die Absicht der Abordnung getroffen ohne die SchwbV zu beteiligen, so MUSS der AG diese aussetzen und innerhalb von 7 Tagen die Beteiligung der SchwbV nacholen.

Also, kann er in dieser Zeit die Maßnahme nicht umstezen, da er ja keine Entscheidung treffen darf.

Hat er aber eine Entscheidung getroffen und ggf. auch die Maßnahme schon umgesetz, ist es zu spät und der SchwbV bliebe nur noch ggf der § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.

Die Fisten in Abs. 2 und Abs. 4 haben nichts miteinander zu tun. Denn im Abs. 2 geht es um eine Entscheidung des AG und im Abs. 4 um einen Beschluss des BR.

Trotz Wiederspruch der SchwbV gem. § 95 Abs. 4 SGB IX kann es ggf trotzdem zur Umsetzung einer Maßnahme des AG kommen/ gekommen sein § 100 BetrVG. Doch müsste der AG auch dann in diesen Fällen den § 95 Abs. 2 SGB IX beachten.

Auch muss eine Entscheidung des AG gem. § 95 Abs. 2 SGB IX nicht zwingend einen Fall der Mitbestimmung des dann ggf. unter § 95 Abs. 4 SGB IX fällt bedeuten.
Beispiel "Versetung" eines AN die aber nicht unter § 99 BetrVG fällt.


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