Kündigung nach Antragstellung auf Gleichstellung (Kündigung)
Hallo Jensen, hallo rundum,
gilt bei Antrag auf Gleichstellung nicht die Regelung aus § 68 Abs. 2 SGB IX> Diese besagt doch, dass mit dem "Tag des Eingangs" die Gleichstellung "wirksam" wird. Da es sich hier darum handelt, eine Kündigung zu verhindern, müsste die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit problemlos durchsetzbar sein.
Viele Grüße
Barevi
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Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom