Andere Arbeitszeit (Allgemeines)
Hallo Wolfgang,
» Das sehe ich nach der Fallschilderung etwas anders, da eine derartige
» Änderung u. U. einer Änderungskündigung bedarf.
» Da wäre dann die SBV erst mal wieder voll im Boot.
Wo bitte soll hier der Grund sein, dass es einer Änderungskündigung bedarf. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn im ArbV eine feste Arbeitzeit stehen würde. Davon schreibt er aber nicht. Es wird nur eine weiter andere Schicht eingeführt.
Doch selbst wenn es einer Änderungskündigung bedürfte, würde dieses nichts ändern. Denn die SchwbV wäre dann auch wieder nur im Rahmen der Stellungnahme dabei und diese würde dann wieder so verlaufen wie hier geschehen, SchwbV regt an und AG sagt nein.
» Abgesehen davon muss die "Gefährdung" iSd § 84 Abs. 1 SGB IX ja nicht in der
» Behinderung begründet sein.
Auch für § 84 Abs. 1 SGB IX gibt es hier keinen Grund. Denn wie ein AN zum Betrieb kommt, mit Auto, Bus oder Zug oder oder oder ist seine Sache.
Was Du hier annimmst/ unterstellst würde ja bedeuten, dass z.B. sofern ein AN mit dem Auto fährt und dann das Auto "an die Wand setzt und kein Geld für einen neues Auto hat" oder er sich die Fahrtkosten nicht mehr leisten kann dieses dann den § 84 Abs. 1 SGB IX auslösen würde.
Also, nur wenn aus Gründen der Behinderung eine solche Sicht nicht mögliche wäre und diese mit einem ärtzl. Artest belegt würde, wäre es ein Fall des § 81 Abs. 4 SGB IX. Dann müsste der AG prüfen ob die Beschäftigung in einer anderen Schicht möglich wäre und dann eine Umsetzung prüfen. Was aber hier ja nicht der Fall ist. Hier ist der Grund ungünstiger Fahrplan.
Sonst nur Teilzeit prüfen ob hier dann eine verkürzte Arbeitszeit möglich ist. Denn sonst murr auch der Schwerbehinderte seinen Arbeitsvertrag auch betreffend der Wochenarbeitszeit erfüllen.
Denn einen sonstigen Rechtsanspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit (Sonderdienstplan) gibt es auch aus dem SGB IX nicht. Darum ging es ja in der Ursprungsfrage.
Auch bedenken, morgen käme der nächste schwerbehinderte oder nichtbehinderte AN der bei einer anderen Schicht wegen ungünstiger Verbindungen die gleichen Probleme hat.
Hier ist nur der BR im Boot wegen Dienst-/ Schichtplanänderung. Die SchwbV wird nach § 95 Abs. 2 SGB IX Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was ja geschehen ist und der AG muss dann die Aussagen prüfen und in seine Überlegung mit einbeziehen. Er muss sie aber nicht so umsetzen, was er hier wohl nicht möchte.
PS: Mario hat auch nichts geschrieben, dass es Gründe der Behinderung gint welche den AN zwingend auf den Zug verweisen. Bei einem GdB 50 sehe ich erst auch mal nicht so. Sonst könnte man hier ggf via § 81 Abs. 4 SGB IX ansetzen.
Fazit: Nur der BR könnet hier im Rahmen seiner Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 BetrVG etwas unternehmen. Doch der hat hier auch Grenzen, denn dann kämen wohl andere AN und hätten auch Wünsche u.U. auch gleichem oder vergleichbarem Grund und man kann nicht eine Anzahl X von Dienstplänen machen.