Behinderung der Schwerbehindertentätigkeit, Räumliche Unterbringen (Allgemeines)
Hallo,
ein BR könnte eigentlich wissen, was er lt. BetrVG machen kann / sollte wenn Arbeitsplätze gesundheitsgefährdet sind, sein könnten. Das Thema betrifft die härteste Mitbestimmung des BR. Arbeits- und Gesundheitsschutz § 87 BetrVG, dieses geht bis zu Einrichtung einer Einigungsstelle. Also die Schutzgesetze und notfalls auch Ämter/Behörden/BG nutzen.
Merke: Hier sind ja nicht nur Mandatsträger im Mandat ggf. gefährdet, sondern auch AN (Beschäftigte) wenn sie diese gem. Gesetz aufsuchen.
Der AG muss nicht nur für Mandatsträger gem- der betreffenden Gesetz geeignete Räume zur Verfügung stellen. Räume welche gesundheitsgefährdet sind/ sein können, sind eben nun einmal nicht geeignet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann es eine behinderung im Mandat darstellen. Doch dann muss man wie in den Gesetzen vorgesehen handeln.
Da hat dann sowohl der BR wie auch die SchwbV die in den Gesetzen hier vorgesehenen Möglichkeiten, wie z.B. auch Beschlussverfahren.
PS: Man muss auch hier nicht Tage abwarten. Im Gegenteil, bei Gesundheitsgefährdung hat man sogar per Gesetz das Recht sofern der AG nicht sofort Abhilfe schafft die Arbeitskraft zu verweigern/ Zurückbehaltungsrecht. Dieses sollte man aber stets nur nach Beratung durch einen Anwalt machen.
Wann kommt ein Zurückbehaltungsrecht für den Arbeitnehmer in Betracht>
Fazit: Der BR sollte hier seinen Aufgaben nachkommen und Dinge angehen. Besonders da ja schon negative gesundheitliche Auswirkungen wohl entstanden sind. Auch dass wo sind die Räumlichkeiten, also kann man AN zumuten diese dort aufzusuchen (physische Belastungen) sind hier zu beachten.