Zusatzurlaub bei befristeter Einstellung (Zusatzurlaub)
Hallo Jürgen,
hier greift/ gilt:
Bundesurlaubsgesetz
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
Weiter der Grundsatz, dass die Regelungen des "normalen" gesetzl. Urlaubes auch für den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX gelten, da auch hier gesetzl. Urlaub.
Fazit: Man sollte versuchen, AN stets für ganze Monate einzustellen.