Druck durch die Krankenkasse (Rente / Pension / ATZ)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 01.11.2012, 11:19 (vor 4204 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Ingo,
»
» » Ich denke schon das wir hier als SBV in den Betrieben hinweisen sollten,
» » das die Krankenkasse im Namen der Mitglieder den Rentenantrag stellen
» » dürfen und das wir die Fristen beachten sollten.

Hallo Ingo,

hier geht es schon los mit möglichen Beratungsfehlern. :-(
Die KK selbst darf nämlich nicht im Namen der Versicherten einen Rentenantrag stellen.
Die KK darf auch Versicherte mit Wohnsitz im Inland nicht zwingen, selbst einen Rentenantrag zu stellen.
Das einzige, was die KK bei Versicherten mit Wohnsitz im Inland darf, ist, diese gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html
aufzufordern, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf berufliche und/oder medizinische Reha zu stellen. Dieser Antrag kann, muß aber nicht - vom Rentenversicherungsträger gem. § 116 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet werden.

Aufgrund einer Flut von einheitlicher Rechtsprechung kann daher geraten werden, daß ein Bescheid der KK dann mit hoher Aussicht auf Erfolg angefochten werden kann, wenn
1. Ausdrücklich durch die KK die Stellung eines Rentenantrages verlangt wird
oder
2. die KK in ihrem Bescheid die 10-Wochen-Frist zur Antragstellung des § 51 SGB V verkürzt (was extrem häufig vorkommt).

Zum UP wäre noch anzumerken, daß jeder Versicherte die 10-Wochen-Frist ohne besondere Gründe voll ausschöpfen darf und der KK keine Rechenschaft schuldig ist. Telefonterror durch die KK sollte sich diese Person verbitten.
Wenn die KK irgendetwas von ihren Versicherten will, zählt sowieso nur Schriftlichkeit.

--
&Tschüß

Wolfgang


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