Druck durch die Krankenkasse (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Thursday, 01.11.2012, 11:38 (vor 4203 Tagen) @ albarracin

Hallo,

ergänzend zu Wolfgangs Hinweisen.

Die "Gefahr" liegt im SGB VI § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe, Abs. 2.
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und.......

So könnte hier dann unangenehmes drohen/ die Folge sein. Also ein vorzeitiger Rentenbeginn mit entsprechenden Abschlägen.

Hier sind wir SchwbV nun einmal KEINE Fachleute. Es gehört weiter eben nicht zu unsern Aufgaben. Daher sollten wir hier außer Hinweis an/auf Fachleute uns zurückhalten. Auch damit wir uns eben nicht in die Gefahren der Falschberatung mit möglichen Folgen gem. BGB begeben. Denn das BGB gilt auch für uns.

Kontextlink:
http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/27387/antrag


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