Kündigung bei anzunehmendem Diebstahl (Kündigung)

hackenberger, Tuesday, 18.12.2012, 18:52 (vor 4155 Tagen) @ violett

Hallo Violett,

erst einmal Glückwunsch zum Mandat und willkommen hier.

Da geht es ja gleich stramm los.
Also die SchwbV kann hier nicht viel machen. Sie wird gem. § 95 Abs. 2 SGB IX vom AG gehört und das IA bindet sie ein.

» Eine Kollegin ist im (auch für mich ziemlich eindeutigen) Verdacht Bargeld
» gestohlen zu haben, mindestens 1500 Euro.

Weder BR noch SchwbV sollten hier Richter spielen. Also auch nicht feststellen ob der Schachverhalt zutriff und die Kündigung berechtigt ist.

Das ist Sache der AG und des ArbG. Bei solchen Gründen auch der Polizei und Staatsanwaltschft.

SchwbV und BR können nun Gründe finden welche gegen eine Kündigung sprechen und/oder einfach die Fristen für ihre Stellungnahmen verstreichen lassen.

Wenn der BR der Kündigung widerspricht kann der AN auf Weiterbeschäftigung bis zu einem endgültigen rechtskräftigen Urteil der Kündigungsschutzklage klagen, sonst nicht.


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