Fachtagung Land in Sicht:perspektiven zur Prävention und Behandlung (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Thursday, 17.01.2013, 08:56 (vor 4121 Tagen) @ silke

Hallo Silke,

es kann und darf nicht sein, dass die SchwbV anders/ schlechter behandelt wird als die MAV. Das MAV-K sieht aber ja auch Wege vor bei Verstößen. Diese muss man dann gehen. Was, wie handelt in vergleichbaren Sachverhalten die MAV>

Auch bleibt der Weg zu den Gerichten, Ziel dem AG aufgeben den Mandatsträger für die Maßnahme freizustellen.

Doch wie erwähnt, beim Thema Notwendigkeit könnte es Probleme geben.

Betreffend Behinderung; hier ist es so, dass die Behinderung im Mandat wie auch der Wahl verboten ist, bei erfolgter Behinderung solche aber leider nicht bestraft werden kann. Denn der Gesetzgeber hat zwar eine Verbotsvorschrift ins SGB IX aufgenommen bzw auf eine solche verwiesen aber leider dieses bei der Strafvorschrift vergessen. Bestraft werden kann aber nur, wenn die möglich Strafe vorher bekannt ist.

Somit kann leider geschehenes nicht bestraft werden. Man kann nur für zukünftiges GLEICHES rechtswidriges Handen, also Wiederholung solches, per Beschlußverfahren Bußgelder androhen lassen.


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