Freistellung von der Arbeit (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 24.01.2013, 14:45 (vor 5019 Tagen) @ maulwurf

Hallo,

» Ein Mitarbeiter hatte in Begleitung der Vertauensperson in Sachen SB einen
» Außen-Beratungstermin bei einer Behörde.Der Arbeitgeber möchte wissen, auf
» welcher Grundlage der AN von der Arbeit für diese Zeit freigestellt
» wird.Der Termin dauerte ca. 1 Stunde.
Der AG hat recht!!!

Es gibt hier keine Sonderechte für Schwerbehinderte. Also gelten auch hier die gleichen Rechte wie bei nichtbehinderten AN betreffend der bezahlten Freistellung von der Arbeit. Also Regelungen im TV / ArbV und ggf BGB § 616. Das ändert auch nichts, dass hier die SchwbV sie begleitet hat oder umgekehrt.

Für Behördengänge kann Ihr Mitarbeiter keine bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen (BAG, 4. 9. 1985, 7 AZR 249/83).

Kontextlink:
Unbezahlte Freistellung von der Arbeit

PS: Auch die SchwbV kann hier sich nicht immer auf bezahlte Freistellung berufen.

Fazit: Wenn der Behördengang während der Arbeitszeit ohne vorherige Absprache und das OK des AG stattfand, kann der AG hier sogar mit arbeitsrechtlichen Mitteln wie Abmahnung handeln. Denn dann war es unerlaubte Entfernung vom Arbeitsplatz. Auf keinen Fall besteht Anspruch auf Vergütung wenn es nicht positive Regelungen in einem TV gibt.

Wenn das Ganze dann auf Iniative oder Rat der SchwV geschah, kann auch ihr Unheil drohen, da sie hier nicht dazu berechtigt war solches zu veranlassen.


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