Hinzuziehen der Interessenvertretung (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 05.03.2013, 17:46 (vor 4979 Tagen) @ Kati

Hallo Katja,


erkläre dem AG und dem beauftragten des AG, BASchwb (§ 98 SGB IX) dass sie hier rechtwidrig handeln.

Es bestehen folgende Rechtsverstöße:
1. Verstoß gegen den Datenschutz / den besonderen Sozialdatenschutz.
Das wäre u.a. auch ein möglicher Fall für die Staatsanwaltschaft
gegen den BASchwb dass er hier einen groben Verstoß gegen das SGB IX § 98,
– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX). begeht.
Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Ihm droht persönlich ein OWI gem § 156 Abs 1 Satz 9 bis zu 10.000,- €

2. Liegt hier Mandatsbehinderung vor.
Also kannst Du sofern der AG und der BASchwb nicht unverzüglich rechtskonform handeln einen Anwalt beauftragen
a.) gegen den BASchwb ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX zu beantragen
b.) gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit der Androhung eines sehr deutlichen Ordnungsgeld für jeden weiteren Verstoß zu beantragen.

3. Sofern die zuständigen SB hier dich nicht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß beteiligen auch gegen diese jeweils ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX zu beantragen.

Weiter kannst Du selbstverständlich bei Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX jede Maßnahme des AG die einen Schwerbehinderten betrifft gem. § 95 Abs. 2 SGB IX für die Dauer von 7 Tagen aussetzen. Sofern der AG dieser nicht folgt, kannst Du auch hier einen Anwalt beauftragen beim ArbG entsprechende Anträge/Maßnamen zu veranlassen.

Sofern es sich bei den rechtswidrig handelnden Personen um Beamte handelt, kannst Du ggf auch via Anwalt gegen diese jeweils Disziplinarverfahren beantragen.

Kontextlinks:
[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX[/link]

Urteil:
Folgen der Nichtbekanntgabe von Sitzungen des Personalrats gegenüber der SBV

[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12546]Möglichkeiten der SBV im öffentl Dienst, wenn der PR das SGB IX missacht[/link]

Also, dem AG/BASchwb und den SB eine Frist setze, 1-2 Wochen rechtskonform zu handeln.

Bleibt am Schluss nur zu hoffen, dass der PR/BR dich unterstützt und gesetzeskonform handelt. Dann also auch bei Verstößen des AG gegen das SGB IX zu mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen die Zustimmung verweigert.


Ganz wichtige Hinweise aber noch zum Schluss!
Wenn es dort eine gewählte SchwbV gibt, so ist diese für die gesamte Wahlperiode gewählt auch wenn die Zahl der Schwbs auf Null sinkt!

Auch kann der AG einem AN bestimmte Aufgaben übetragen, auch sich im Schwerbehinderte besonders zu kümmern. Nicht aber als oder iV der SchwbV. Auch darf dadurch die das Mandat/ die Aufgabe der SchwbV; hier wahrgenommen durch die HSBV (Hauptschwerbehindertenvertretung) gestörrt oder beeinträchtigt werden. Das wäre dann aber eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, da ganz andere Aufgaben als im ArbV/ als bisher wahrgenommen werden, welcher der PR wiedersprechen kann.


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