Unterrichtungsrechte des Personalrats (BEM)

zicko, Bayern, Wednesday, 13.03.2013, 16:56 (vor 4084 Tagen)

Hallo,
heute trat der PR an mich mit folgender Frage heran:
Bislang hatte auch der PR vom AG eine detaillierte Übersicht über alle BEM-Fälle erhalten. Diese erfolgt künftig nur mehr anonymisiert, mit folgender Begründungen:
Unterrichtungsrechte des Personalrats bei Initiativrecht des AG nach § 84 Abs. 2 SGB IX:
- in anonymisierter Form über Anzahl der angeschriebenen Beschäftigten, die die Voraussetzungen für die Durchführung eines BEM erfüllen, sowie über den Inhalt des Schreibens in allgemeiner, anonymisierter Form und Information über Anzahl der BEM pflichtigen Verfahren.
- Antwortschreiben des Beschäftigten darf dem PR nur bei vorheriger Zustimmung des Beschäftigten ausgehändigt werden.
- Weitergabe der Namen der betroffenen Beschäftigten nur nach vorheriger Zustimmung.
(BVerwG 23.06.2010 - 6 P 8.09; Beschluss des BayVGH v. 12.06.2012 - 17 P 11.1140).

Gibt es da wirklich so gravierende Unterschiede zwischen Personalrat und Betriebsrat>:-(

Wünsche einen schönen Abend!

zicko


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