Arbeitsunfall während der stufenweisen Wiedereingliederung? (BEM)

hackenberger, Thursday, 28.03.2013, 14:13 (vor 4069 Tagen) @ matthias1

Hallo Mattias1,

Fragen betreffend der Leistungen der BG, klärt man am schnellsten durch Anruf bei der BG, denn dort sitzen für BG-Fragen die Fachleute.

Im web bei Google.de findet man unter "arbeitsunfall während der wiedereingliederung"

Verletzt sich der Wiedereinzugliedernde während des Wiedereingliederungsprozesses, ist er wie jeder andere Arbeitnehmer unfallversicherungsgeschützt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dieses gilt auch, wenn der Arbeitsunfall deshalb eingetreten ist, weil der Versicherte - rückwirkend betrachtet - körperlich, geistig oder psychisch noch nicht ausreichend fähig war, um die im Rahmen des Wiedereingliederungsprozesses zu verrichtenden Arbeiten zu erledigen.

http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/schell-sgbix-28-stufenweise-wiedereingliederung-27-unfallversicherungsschutz-haftung-tarifurlaub_idesk_PI434_HI2729132.html

Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit

Während der Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer definitiv weiter arbeitsunfähig. Denn die bisher ausgeübte Tätigkeit kann nur zum Teil ausgeübt werden. D.h. während dieser Zeit besteht auch weiterhin ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld durch die Krankenkasse, Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung oder Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft (vgl. §§ 44 ff. SGB V, §§ 20, 21 SGB VI, §§ 45 ff. SGB VII). Gemäß dem BSG-Urteil vom 21.03.2007, Az. B 11a AL 31/06 R gibt es eine teilweise Arbeitsfähigkeit nämlich nicht.Die Zeit der Wiedereingliederung wird auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes von 546 Tagen bzw. 78 Wochen innerhalb von drei Jahren angerechnet (§ 48 SGB V).
Schließt sich im Anschluss an einer durch den Rentenversicherungsträger bewilligten Reha-Maßnahme eine stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar (innerhalb von 28 Tagen) an, ist Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

http://krankengeld24.de/2010022273/krankengeld/stufenweise-wiedereingliederung

PS: Man kann nicht alles wissen. Auch "alte Hasen" wie ich wissen nicht alles und müssen daher nachlesen ;-)


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