Integrationsrichtlinien Hessen - dienstliche Beurteilung von Schwerbeh. (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Wednesday, 17.04.2013, 17:40 (vor 3999 Tagen) @ Niko

Hallo Niko,

lt. dem Profil bist Du der 1. Stelli. Da Stelli ein ruhendes Mandat haben, die Frage, wieso bist Du hier im Boot. Eigentlich ist ja die VPSchwb im Boot und hier gefordert.

Es ist mir auch nicht ganz klar auf welchen Teil der Richtlinie Du dich hier beziehst>

Schreibe doch bitte einmal genauer. zB. I. Personenkreis, Abs. XY oder II. Einstellung, Abs. xy

Unter II. Einstellung, werden quasi die Pflichten des AG lt. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX beschrieben: Ein Thema der Prüfung VOR Ausschreibung und geplanter Besetzung einer freien Stelle.
Bei dieser Prüfung ob die Stelle zur Besetzung mit einem Schwb geeignet ist, ist die SchwbV und BR/PR zu beteiligen.

Auszug aus der Richtl.
Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie alle Personen und sonstigen Stellen, die über die Einstellung und den Einsatz von Personal entscheiden, sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen sorgfältig zu prüfen, ob - insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldete - schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werden können (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen und die Personalvertretung zu hören (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB IX). Die Anfrage an die Agentur für Arbeit, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und die Anhörung der Personalvertretung sind zu dokumentieren.

Das Thema Beurteilung wird ja unter VI. Dienstliche Beurteilung / Mitarbeitergespräch angesprochen.

Eine Stellungnahme über die Eignung für den Dienstposten/ die Stelle kann man ja erst dann abgeben, wenn man alle Fakten kennt. Also nicht nur die Aktenlage. Wenn es also ein Beurteilungsgespräch gibt, kann man dieses wohl erst nach dem Gespräch. Denn solche Gespräche sollen ja dem Betroffenen u.a. auch die Chance geben, ggf unklare/ ungünstige Aktenlagen oder weil es noch Fragen gibt, durch persönliche Erklärungen/Gespräch positiv zu verändern.

Dazu ist es aber dann auch notwenig, dass der/die Betroffene der Teilnahme der SchwbV an diesem Gespräch stattgibt.

Doch wie oben erwähnt, ist hier grundsätzlich die VPSchwb und der Stelli gefordert.

PS: Im Profil fehlt leider die Anzahl der Schwerbehinderten.


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