Integrationsrichtlinien Hessen - dienstliche Beurteilung von Schwerbeh. (Lektüre / Gesetze)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.04.2013, 10:20 (vor 4026 Tagen) @ hackenberger

hallo,

es gibt noch einen weiteren wichtigen Grund, warum so eine Stellungnahme erst nach Kenntnis aller Fakten und Vorgänge geschrieben werden sollte:

Da es sich ja im vorliegenden Fall um eine Bewerbung handelt, wäre es für die SBV wichtig zu wissen, ob es behinderungsbedingte Einschränkungen für die angestrebte Tätigkeit gibt. Falls dies der Fall wäre, könnte die SBV bereits in ihrer Stellungnahme Vorschläge machen, die diese behinderungsbedingten Einschränkungen ausgleichen könnten - zB durch Teilhabeleistungen nach § 102 SGB IX oder aber bei Zuständigkeit anderer Reha-Träger nach den §§ 33,34 SGB IX.
Idealerweise hätte dann zum Zeitpunkt der Stellungnahme die SBV - ggfs. mit Zustimmung des Betroffenen - bereits Kontakt mit dem Integrationsamt aufgenommen, mit diesem evtl. notwendige Maßnahmen besprochen und dem AG bzw. Dienstherrn bereits "mundgerecht" ausgearbeitet.
Viele IAs reagieren in solchen Situationen ausgesprochen flexibel und kooperativ.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion