Weiterbildung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen ablehnen (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Thursday, 15.08.2013, 09:56 (vor 3911 Tagen) @ Chrissi

Hallo

übrigens auch hier gilt § 81 Abs 4 SGB IX. Immer wenn die Gründe in der anetkannten Behinderung liegen.

Weiter, der Rat des IFD wundert mich. Denn sich hier einfach dann mal krankmelden. Also "AU mit Ansage" kann den Job kosten. Da hätte der IFD lieber auf das Thema § 81 Abs 4 SGB IX hinweisen sollen und anbieten ich prüfe ob Mehrkosten hier ggf bemittelbar sind.

Grundsätzlich ist es immer so, die behinderungsbegingten Kosten / Mehrkosten hat immer der AG zu tragen. Er, der AG kann dann prüfen ob es Leistungen gibt und diese ggf beantragen. Das ist u.a. auch eine Aufgabe des BASchwb.

Die SchwbV kann hier im Rahmen der guten Zusammenarbeit den AG beraten und/ oder untetstützen.

Letztlich, da diese langen Fahrzeiten alle betreffen und ggf belasten, wäre es Thema des BR sich hier zu kümmern.


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