Versetzung einer Schwerbehinderten (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Friday, 28.10.2005, 10:00 (vor 6761 Tagen) @ Sven Posselt

Hallo Sven,

zum einen, dass Unterlassen der Mitteilung über das Vorliegen der Bewerbung des Schwerbehinderten und die Beteiligung der SchwbV sind Verstöße gegen die §§ 81und 95 SGB IX. Sie begründen somit schon in jedem Einzelfall ein Bußgeld bis 10.000,- € gem. § 156 (gegen den Verantwortlichen persönlich). Eine Erstattung des Bußgeldes durch den AG ist nicht statthaft. Es wäre ein Verstoß gegen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, mit weiteren entsprechenden Maßnahmen.

Weiter begründet es einen Schadenersatzanspruch des Behinderten gegen den AG gem. § 81 SGB IX.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Weiter haben sie Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auch aus dem SGB IX nicht nur wie jeder AN auf Grund des teilzeit- und Befristungsgesetz.

Aus den o.a. Fakten ergeben sich auch entsprechende Versagungsgründe für den BR/PR. Der AG müsste sich dann vor Gericht eine Ersatzzustimmung holen, dieses dürfte aber schwierig für ihn werden.

Das Ganze hat natürlich auch möglicher weise einen kleinen Hacken, nämlich wenn sofern die verkannte Stelle durch die Schwerbehinderte besetzt wird der/die Auszubildende dann möglicher weise nicht übernommen werden kann.


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