Ablehnung Gleichstellung durch Agentur für Arbeit (Gleichstellung)

hackenberger, Tuesday, 07.01.2014, 14:13 (vor 3768 Tagen) @ heinrich s

Hallo Heinrich,

die Einschränkungen und Auswirkungen am Arbeitzplatz MUSS der AG wissen, denn nur dann kann er den § 81 Abs 4 SGB IX umsetzen. Das ist auch mit dem Datenschutz dann voll vereinbar. Es geht ja nicht um den Grund/ Befunde der Behinderung.

Wenn dem AG dieses nicht bekannt ist, kann er auch betreffend der Sicherung der Gefährdung aus Gründen der Behinderung nicht entgegen wirken. Somit dann ggf einen Grund der Gefährdung der den Anspruch auf Gleichstellung auslöst nicht beheben. Doch nur wenn der AG das in seinen Möglichkeiten liegende umsetzt und dann immer noch eine Gefährdung gegeben ist, hat man den Grund für eine Gleichstellung.

Wenn es aber keine Möglichkeiten dafür gibt, dass man die Gefährdung ausschließen kann, also auch mit Gleichstellung die Beendigung droht, gibt es auch keine Gleichstellung. Denn diese soll ja den Erhalt der Beschäftigung sichern.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion