Neuwahl verzwickt (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 18.02.2014, 07:13 (vor 4629 Tagen) @ albarracin

Servus Wolfgang,

» » Kann/darf die Konzern-SVB zur Wahl einladenß>
» Nein, das ist weder in § 94 SGB IX noch in § 1 Abs. 2 SchbVWO vorgesehen.
» Lediglich eine GSBV könnte eine Wahl einleiten.

der Knittel-Kommentar ist hier mit Verweis auf den Duewell anderer Meinung.
Derartige konkurrierende Einladungsrechte hängen aber vom Nichtvorhandensein einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb oder der Dienststelle ab. Als vorhanden im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 SchwbVWO muss auch eine Schwerbehindertenvertretung angesehen werden, wenn sie zwar im Betrieb oder der Dienststelle nicht gewählt worden ist, aber als Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 Satz 1 oder als Konzernschwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die in dem Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen kraft gesetzlichen Auftrags vertritt (LPK-SGB IX / Düwell § 93 Rdnr. 20).
Dann bedarf es einer Initiative des Betriebsrats nur, wenn die Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung trotz Aufforderung untätig bleibt. Es soll insoweit keinen Wettlauf zwischen den zuständigen Gesamt- bzw. Konzernschwerbehindertenvertretungen einerseits und dem Betriebsrat / Personalrat andererseits geben. Dieser ist aus gutem Grund nicht in § 94 Abs. 6 SGB IX allgemein zur Einberufung von Wahlversammlungen ermächtigt. (LPK-SGB IX / Düwell § 93 Rdnr. 20).

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion