Auslegung: Bei wesentlicher gleicher Eignung bevorzugt (Allgemeines)

Nedo, Bayern, Wednesday, 26.02.2014, 12:21 (vor 4621 Tagen)

Hallo,

wer hat schon damit Erfahrung gemacht mit der Rechtsauslegung des Satzes
" ....bei wesentlich gleicher Eignung wird der Schwerbehinderte Bewerber bevorzugt eingestellt...".

Wir sind gerade in einem laufenden Verfahren wo es jetzt in die 2. Runde geht.
Von den drei Bewerber sind 2 Schwerbehindert.
In dem Verfahren wird nun ein schriftlicher Test mit den Bewerbern gemacht der dann anschließend vom Personalreferat im Beisein der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat ausgewertet wird.
(Fragen und Antworten wurden vorab mit den o.g. schon abgestimmt)
Es sind bis zu 33 Punkte möglich zu erreichen.

Liege ich mit meiner Auffassung richtig, dass der SB-Bewerber um bis zu 10% schlechter sein darf als der Nichtschwerbehinderte Mitbewerber um noch von einer wesentlich gleicher Eignung zu sprechen>>>

Leider ist dies nirgendwo Rechtlich geregelt.

Danke für Eure Antworten.

Viele Grüße
Michael


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