Präventionsverfahren (Kündigung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 21.03.2014, 08:55 (vor 3697 Tagen) @ mako

Hallo slepy,

» Über beide Vorgänge wurden MAV & SBV durch
» eine Kopie der Schreiben ans Integrationsamt in Kenntnis gesetzt.
Dies entspricht ungefähr dem Wortlaut des § 95(2) SGB IX.

» Eine Kollegin der MAV hat beide Schreiben an unsere Anwältin
» weitergeleitet.
Warum>

» Bis dato bin ich davon ausgegangen, dass der AG die SBV gemäß § 95 Abs. 2
» SGB IX darüber informieren muss.
Ja. Sehe ich auch so!

» Und da der Arbeitsplatz der Kollegin akut
» bedroht ist, hätte ich es als meine Pflicht angesehen Sie über die
» Einleitung des Präventionsverfahrens zu informieren.
Pflicht ist es nicht unbedingt. Da du aber, unabhängig davon ob Kündigungantrag oder Präventionsmaßnahme, tätig werden musst, bleibt die nichts anderes übrig als mit der Kollegin zu sprechen.
Bedenke aber dabei, dass du ggf. die Überbringerin "der schlechten Nachricht" bist. Also bereite dich darauf vor.

» § 84 Abs. 1 SGB IX habe ich so verstanden, dass SBV & MAV zwingend am
» Präventionsverfahren beteiligt werden müssen. (>)
Richtig, ist ja auch der Sinn desselben.

Ich vermute allerdings eher, dass dem AG klar wurde, dass er kein Verfahren nach §84(2) eingeleitet hat und deswegen er mit dem Kündigungswunsch beim IA nicht durchkommt.
Beim Verfahren nach §84(2) kommt auch euere BV zum BEM zum tragen.
Der AG muss dich informieren. Ob die Koll. dich dabei haben will entscheidet sie dann selbst.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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