konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV (Wahlen)
Kommentar Bund-verlag-Online zum § 29 Rn 10 BetrVG:
An der konstituierenden Sitzung sind nur der Vorsitzende des WV und nicht dessen übrige Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Teilnahmerecht entfällt, sobald der BR aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat, sofern der WV-Vorsitzende nicht selbst Mitglied des BR ist. Ein Teilnahmerecht eines Beauftragten der im BR vertretenen Gewerkschaft ist gegeben, wenn dies gemäß § 31 von einem Viertel der BR-Mitglieder beantragt wurde; etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des BAG entnehmen. Die Hinzuziehung eines Beauftragten der im BR vertretenen Gewerkschaft ist unter Beachtung der Grundsätze des § 31 zulässig und wegen der komplizierten Konstituierungsvorschriften vielfach zweckmäßig. Ein Teilnahmerecht besteht auch für die Schwerbehindertenvertretung und für einen Vertreter der JAV, da beide Vertretungen ein gesetzliches Teilnahmerecht an allen Sitzungen des BR haben.
Verschiedene Kommentatoren - verschiedene Meinungen!!!!
Das WARUM ist mich entscheidender.
Warum wird die Frage im BR aufgeworfen>
Zusammenarbeit ok>
Da wäre für mich der interessantere Ansatz. Bringt auch mehr als die juristische Auseinandersetzung über Ja oder nein!
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter