Wieviel Resturlaubsanspruch bei Renteneintritt (Rente / Pension / ATZ)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 04.06.2014, 10:00 (vor 3624 Tagen) @ nalom

Hallo Nalom,

» Gefunden habe ich das BUrlG das besagt, daß, wenn ich in der 2.
» Jahreshälfte ausscheide, der gesamte Jahresurlaub zu gewähren ist, also 30
» Tage + anteilig 3 Tage Zusatzurlaub.
Falsch!
Aus dem Knittel: Hat aber der Arbeitnehmer bereits nach § 5 Abs. 1 BUrlG den Anspruch auf Vollurlaub erworben, bleibt der Zusatzurlaub von einem tarifvertraglichen Zwölftelungsprinzip unberührt, da es sich hier um einen gesetzlichen Urlaubsanspruch handelt, dessen Gehalt durch Tarifvertrag nicht geändert werden kann. Ein in der zweiten Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit ausscheidender Arbeitnehmer hat deshalb nach § 5 Abs. 1c BUrlG Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (BAG Urteil vom 8. März 1994 – 9 AZR 49/93 = BAGE 76, 74 = AP Nr. 5 zu § 47 SchwbG 1986 = BehindertenR 1994, 187). Kann dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG selbst dann abzugelten, wenn der Arbeitgeber erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Schwerbehinderung Kenntnis erlangt (BAG Urteil vom 25. Juni 1996 – 9 AZR 182/95 = BAGE 83, 225 = AP Nr. 11 zu § 47 SchwbG 1986 = BehindertenR 1996, 198).

» Heute habe ich im Gespräch mit meiner Vorgesetzten und auch als Auskunft
» vom Hausbüro erfahren, daß dem nicht so ist. Der Urlaub würde anteilig
» gerechnet: 30:12x7 lt. AVR-Richtlinien.
Vermutlich meint er den Zusatzurlaub für wie er im § 4 der Anlage 14 Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub beschrieben ist.

» Ich bin jetzt total verunsichert, was in meinem Fall nun gilt...
Erstmal Reden.
Wenn dies nichts hilft zur Gewerkschaft gehen und Rechtsschutz beantragen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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