Wahlberechtigt ohne verlängerten Behindertenausweis (Wahlen)

sbv-nl-west, NRW, Wednesday, 24.09.2014, 14:43 (vor 4410 Tagen) @ Womax

Hallo Womax,

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Weder das SGB IX noch die Wahlordnung bestimmen, welcher Nachweis der einzelne behinderte Beschäftigte
zu führen hat, um an der Wahl teilnehmen zu können.

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Schwerbehinderteneigenschaft und der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis für die Gleichstellung.

Aber: Wenn über einen Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Wahl noch nicht entschieden ist.

Hier gilt Folgendes:

Wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist, z. B. Amputation eines Armes, dann ist der schwerbehinderte Beschäftigte bei der Wahl auch ohne Schwerbehindertenausweis zu berücksichtigen. (Vielleicht ist die Behinderung ja in deinem genannten Fall offensichtlich)

Liegt keine Offensichtlichkeit vor, kann eine Berücksichtigung ohne Schwerbehindertenausweis/Gleichstellungsbescheid nicht in Betracht kommen.

Behinderte Menschen, die einen Gleichstellungsantrag gestellt haben, über den am Wahltag aber noch nicht positiv entschieden ist, werden nicht berücksichtigt.

Der entscheidende Zeitpunkt für das Vorliegen der persönlichen Wahlvoraussetzungen sind allein die Verhältnisse am Tag der Wahl.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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