Arbeitnehmerüberlassung (Gestellung) (Wahlen)
Zur laufenden Wahl der SBV erhielt ich heute einen Widerspruch gegen die Wählerliste. Darin wird gegen die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) der zur Charité CFM gestellten Mitarbeiter widersprochen.
Hallo CFM,
wieso denn Einspruch gegen die Wählerliste wegen "Wählbarkeit"? Bei der Wählerliste geht es doch bei der SBV-Wahl einzig und allein um das aktive Wahlrecht, und besagt nichts über das passive SBV-Wahlrecht nach § 94 Abs. 3 SGB IX, oder?
2006 hat die Charité alle nicht medizinischen Leistungen ausgegliedert und die Charité CFM GmbH als Tochtergesellschaft gegründet. Aus der Charité wurden somit 2006 alle Beschäftigten aus den nicht medizinischen Bereich in die Charité CFM gestellt.
So wie ich das verstehe wurden die Gestellten vom öffentlichen Dienst (= Charité) an die Tochtergesellschaft, der Charité CFM GmbH, gestellt. Ist dies der Fall, dann sollten diese in der GmbH das aktive und passive Wahlrecht bei der SBV-Wahl in der GmbH haben, soweit sie zum Betriebsrat gewählt werden könnten, wie folgt:
Leitsatz: "Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind,
sind dort bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum Betriebsrat wählbar."
BAG vom 15.08.2012 - 7 ABR 24/11, und BAG vom 15.08.2012 - 7 ABR 34/11