Einholen von Stützunterschriften - Arbeitszeit? (Wahlen)
Hallo,
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 1/07
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften: BetrVG § 20 Abs. 3 S. 2
§ 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG erfasst nicht die Kosten, die mittelbar durch Arbeitsversäumnis infolge der Sammlung von Unterschriften für einen Wahlvorschlag entstehen. Generell ist es dem Wahlbewerber oder einem Listenunterstützer zumutbar, die Sammlung von Stützunterschriften in arbeitsfreie Zeiten zu legen, es sei denn, es liegen besondere betriebliche oder sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit zur Ermöglichung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts erfordern.
gilt analog für SBV Wahl
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mfg Monica