Einholen von Stützunterschriften - Arbeitszeit? (Wahlen)
Es gibt aber auch andere Ansichten zum Thema:
BUND-Verlag online Kommentar zum BetrVG:
Auch das Sammeln von Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag (vgl. § 14 Abs. 3 und 4) ist Teil der Wahlhandlung und betrifft die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Das Sammeln von Stützunterschriften kann daher während der Arbeitszeit ohne Entgeltminderung erfolgen. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass die Einreichung von Wahlvorschlägen zu den unverzichtbaren Bereichen der Ausübung des passiven Wahlrechts gehört und jede Erschwerung der Aufstellung von Wahlvorschlägen mit den in § 20 Abs. 3 enthaltenen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Eine Verweisung auf das Sammeln von Stützunterschriften für Wahlvorschläge auf Zeiten außerhalb der Arbeitszeit oder während der Pausen stellt eine unvertretbare Beschränkung der Ausübung des passiven Wahlrechts dar.
LAG Hamm 6. 2. 80, DB 80, 1223 und LAG Berlin 9. 1. 79, BB 79, 1036
Kommentierung zum BPersVG:
Der Wahlkampf für Personalratswahlen kann nicht außerhalb der Dienststelle oder außerhalb der dienststellenüblichen Arbeitszeit in der Privatsphäre der Wahlberechtigten geführt werden. Gewerkschaftliche Werbung in der Dienststelle vor Personalratswahlen ist deshalb zulässig und auch während der Dienstzeit verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfG vom 30.11.65 - 2 BvR 54/62, AP Nr. 7 zu Art. 9 GG). Zum Wahlkampf gehört es auch, dass die Dienststellenleitung den Bewerberinnen und -bewerbern ermöglicht, in den letzten Wochen vor der Wahl einzelne Arbeitsplätze aufzusuchen (vgl. VG Sigmaringen vom 5.9.77, ZBR 79, 346).
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter