Kfz-Beihilfe (Hilfsmittel)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 02.12.2014, 12:41 (vor 3439 Tagen) @ CHM

Hallo,

da scheint es leider wirklich an Grundwissen zu fehlen.

Das in-Kraft-treten der KfzHV sagt nichts über ihre Gültigkeit aus. Sie gilt nach wie vor uneingeschränkt und wurde übrigens mehrmals ergänzt/geändert - zuletzt 2003. Im BGB zB stehen heute noch unveränderte, aber immer noch vollgültige Passagen aus der Einführungszeit des 01.01.1900 - auch im arbeitsrechtlichen Teil (!)

Auch "rentenfähiges Alter" ist kein Begriff, der in der KfzHV eine Rolle spielt. Entscheidend ist erst mal das bestehende Arbeitsverhältnis und die Tatsache, daß es bis zu einer abschlagfreien Rente durchaus noch einige Jahre sind.

Ebenso sind Merkzeichen nirgendwo in der KfzHV als zwingende Vorraussetzung genannt. Da empfehle ich auch mal den Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV. Ggfs muß eben die gesundheitliche Situation vom zuständigen Reha-Träger geklärt werden - notfalls per Gutachten.

Und natürlich wäre es - wie von Heinrich geschrieben - auch deine Aufgabe als SBV gewesen, den GdB zu überprüfen und ggfs. einen Erhöhungsantrag zu empfehlen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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