Rahmenintegrationsvereinbarung für den Dienstherrn verbindlich? (Freistellung)

Guido, Köln, Monday, 15.12.2014, 17:55 (vor 3427 Tagen)

Rahmenintegrationsvereinbarung für den Dienstherrn verbindlich oder kann er machen, was er will?

Hallo Zusammen,

ich möchte noch mal kurz das Thema Freistellung der Vertrauensperson ansprechen und bitte um Ihre Meinungen.

Ist eine Rahmenintegrationsvereinbarung für den Dienstsitzleiter verbindlich oder nicht? In der Rahmenintegrationsvereinbarung des BMF (Bundesministerium der Finanzen) steht u.a.:

"Freistellung

Die Schwerbehindertenvertretungen haben die Wahl zwischen einer

1. Bedarfsfreistellung oder einer
2. festen Freistellung.

Für die Höhe der Freistellung im örtlichen Bereich sollen folgende Kriterien als
Richtwerte zugrunde gelegt werden:
1. eine Grundfreistellung von 20%,
2. je zu betreuendem schwerbehinderten Menschen 0,5% und
….............“

Ich bin VP im örtlichen Bereich und habe eine feste Freistellung beantragt. 20% plus 10 schwerb. Menschen x 0,5% = 25%.

Das wurde in der Form abgelehnt. Mit der Begründung, dass meine Zuständigkeit begrenzt sei und nur soweit geht, wie die Entscheidungskompetenzen der Dienststelle. Ganz konkret kann ich sagen, an unserer Dienststelle dürfen keine Personalsachen entschieden werden.

Einer Bedarfsfreistellung nach § 96 (4) SGB IX wurde zugestimmt. In Beteiligungsfällen darf ich mein Amt ausüben.

Die Hauptschwerbehindertenvertretung des BMF hatte u.a. im Jahre 2007 erfolgreich durchgesetzt, dass diese 20% Grundfreistellung plus X in die RIV verankert wird.

Der Tenor vor der Umsetzung zur Begründung der 20%:

"Die HSV strebt daher an, eine sog. „Grundfreistellung“ i. H. v. 20% + 0,5% der Jahresarbeitszeit je schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen für alle SV’en vorzusehen. Die sog. Grundfreistellung dient dem Aufwand, sich über Gesetze, Erlasse, Verfügungen, Vorschriften und sonstige Publikationen zu informieren."

Nun habe ich eine Bedarfsfreistellung, wonach ich nur, aber auch nur in Beteiligungsfällen freigestellt bin. Sicher folgen bald Schulungen, der Grundkurs und die 6 Aufbaukurse. Darum geht es mir nicht.

Meine Frage an Sie, wenn eine RIV besteht, diese 1:1 übernommen wurde, somit für meine Dienststelle gilt, vom Minister Schäuble und vom HPR des BMF unterschrieben wurde, es drin steht, dass sie rechtlich verbindlich ist, ........................ kann dann der Dienstsitzleiter auf Grund dieser eingeschränkten Zuständigkeit meinerseits die RIV so interpretieren, dass er eine feste Freistellung ablehnt?

Bzw. kann der Dienstsitzleiter eine bestehende RIV in Einzelfällen anders "auslegen".

Zum Verständnis: Wir sind 23 Dienststellen. Keine Dienststelle hat einen Dienstsitzleiter. Wir haben für zusammen ca. 1200 Menschen nur EINEN Dienstsitzleiter und das ist der Präsident im "Mutterhaus" Münster.

--
„Ein guter Mensch in seinem dunklen Drange ist sich des rechten Weges wohl bewusst.“


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