Abwesenheitsvertretung (Allgemeines)

montag, Tuesday, 17.02.2015, 19:00 (vor 4264 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

"PS: Auch im Urlaub oder Krankheit kann das Mandat ggf wahrgenommen werden, wenn möglich. Man geht zwar hier stets von einer Verhinderung aus, doch können sich Mandatsträger auch in diesen Zeiten als nichtverhindert erklären. Bei Krankheit, darf nur die Mandatswahrnahme sich nicht negativ auf die Genesung auswirken. Bei verordneter Bettruhe ist die Wahrnahme aber NICHT erlaubt/möglich."

Wer erklärt wen für nichtverhindert,Wenn dieser Fall eintritt und der Stellvertreter, trotz seiner Erkrankung das Mandat ausüben kann.
Und inwieweit ist die VP verpflichtet, sich beim Stelli abwesend zu melden und abzusprechen, wie das Mandat weiter ausgeübt wird?

Bei uns ist das gerade so und ich hab nur zufällig davon erfahren.

HG Sonne21


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