Neue Betriebsform = Neuwahlen? (Wahlen)
Hallo,
da sich die Wahlberechtigungen ändern, muß in allen neu geschaffenen Betrieben neu gewählt werden. Ein "Weiteramtieren" ist nicht möglich.
Die Entscheidung des AG gem. § 94 Abs. 1 Satz 5 zu einer evtl. Zusammenlegung von Betrieb 2 und 3 ist einerseits zwingende Voraussetzung, kann aber nicht erzwungen werden. Der AG muß eine Verweigerung der Zusammenlegung auch nicht begründen. Allerdings ist Düwell (§ 94 SGB IX Rn 42) der Meinung, daß durch eine Wahl auch ohne Zustimmung des AG diese Zustimmung u. U. quasi erzwungen werden könnte.
Was zur Beurteilung des weiteren Vorgehens wichtig wäre, ist die Gesamtstruktur. Gibt es über den 3 Betrieben noch eine gemeinsame "Mama" ? Falls ja, wird für diese gemeinsame "Mama" ein GBR bzw. KBR gebildet ???
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&Tschüß
Wolfgang