erneuter Gleichstellungsantrag möglich? (Gleichstellung)

Heinrich, Wednesday, 01.07.2015, 19:31 (vor 3227 Tagen) @ garda

Hallo,

ich frage mich was soll dieses hier wieder mit dem § 44 SGB X???

Denn Sinn und Inhalte des § 44 SGB X ist:
Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bietet im deutschen Sozialrecht jedem Betroffenen die Möglichkeit, einen nicht rechtskonform erlassenen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Auch, wenn der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden ist und/oder (Widerspruchs-) fristen bereits verstrichen sind.
Quelle: http://www.hartziv.org/

Denn es bringt hier wiederum nichts. Denn die Verwaltung prüft dann IHREN Bescheid und kommt zur Feststellung, alles richtig und rechtens.

Genau dieses wird dann dem Antragsteller auch so mitgeteilt. Das VA macht hier dann keine Neufeststellung, muss es auch nicht. Es muss ja nur prüfen ob sie fehlerhaft oder rechtwidrig entschieden haben.

Somit bleibt nur ein möglicher Weg hier ggf eine Veränderung (kann dann übrigens positiv und/oder negativ sein) zu erreichen mit einem neuen Antrag auf Zuerkennung einer Gleichstellung.

PS: HARZ-IV ist eigentlich der Schwerpunkt für diesen §§. Denn dort geht es um mögliche Leistungen des Staates.
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk4/~edisp/l6019022dstbai390427.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI390430

Ich empfehle in solchen Fällen einfach einmal die Stelle welche den Bescheid erlassen hat anzurufen und ganz einfach mit diesen reden.


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