Hallo,
Der SBM hat eine Anweisung nicht sofort umgesetzt, erst später nach Nachfrage.( Klärungsbedarf)
Hier stellt sich dann die Frage, ob der Sachverhalt überhaupt abmahnungsfähig war. Denn wenn eine Anweisung Klärungsbedarf hatte, hat der AN das Recht der Klärung. Schon alleine um nichts falsches zu machen.
Der Personalleiter hat die SBV informiert, das eine Abmahnung kommen soll.
Nächsten Tag wurde die Abmahnung ausgehändigt.
Hier ist es falsch gelaufen.
Denn, wenn eine Handlung eines AN abmahnungsfähig ist, ist damit der Grund des § 84 (1) SGB IX erfüllt. Denn im § 84 (1) steht ja
" ......die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und...."
Entscheidend hier ist das Wort "können"!
Wenn also der AG ein "Fehlverhalten" abmahnen möchte, KANN aus diesem "Fehlverhalten" sich die Gefährdung ergeben. Dieses auch, weil in Abmahnungen oft eine Kündigungsandrohung enthalten ist.
Habe darauf hingewiesen das ich noch keine Stellungnahme abgegeben habe, das mir nicht < genügend Zeit gegeben wurde.
Habe dann auf ein Prävantionsverfahren bestanden, wurde auch eine Woche später gemacht.
Das ist zu spät, es sei der AG zieht in diesem Verfahren dann die Abmahnung zurück und löscht den Eintrag in der Personalakte.
das Integrationsamt war der Meinung das der Ablauf so richtig ist.
denn es stände nirgends geschrieben das man erst ein Präventionsverfahren und dann eine < Abmahnung geben darf. Denn ein Präventionsverfahren diene dazu den Arbeitsplatz zu
erhalten.
Genau! Doch die Abnahnung bedroht dieses ja!
In §84 steht das man möglichst frühzeitig die SBV einschalten soll, von einen
bestimmten Zeitraum steht da nichts.
Stimmt! Doch mögluchst frühzeitig bedeutet hier ja, so früh wie möglich und zu einem Zeitpunkt an dem die Gefährdung noch abwendbar ist.
Das die SBV nicht mit den SBM reden soll über seine beabsichtigte Abmahnung,
hat der Firmenanwalt gesagt, nach nachfrage der Personalleitung. Denn es könnte ja
sein das die Abmahnung doch nicht ausgesprochen würde, dann hätte man den Mitarbeiter
umsonst in Panik versetzt.
Klar ein AN soll nicht in Panik versetzt werden. Dieses kann man mit eine "sauberen" § 84 (1) Verfahren. Da kann, sollte man klar und deutlich ggf mit dem AN reden und diesen darauf hinweisen, dass sollte diese beanstandete Fehlverhalten anhalten bzw sich wiederholen, droht eine Abmahnung und in der Folge dann ggf sogar eine Kündigung.
Oder es stellt sich heraus, dass hier gar kein Fehlverhalten vorlag, da der AN einen berechtigten Klärungsbedarf hatte.
Das sah das Integrationsamt auch anders, und stimmte mir zu, das ich doch das Recht
habe mit ihn zu sprechen, alles andere würde für ihn kein Sinn ergeben. Aber Juristisch < gesehen, wusste er es auch nicht.
Zu mindest hier lag das IA richtig.