Welches BAG-Urteil greift? (AGG)

Terence Spencer, Tuesday, 14.07.2015, 09:30 (vor 3222 Tagen)

Hallo,

ein Schwerbehinderter bewirbt sich in 2014 bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst.

Im Anschreiben erwähnt er unter "Anlagen", dass der Bewerbung der Schbwerbehindertenausweis beiliegt, welcher auch als letzte Seite dieser beigefügt ist.

Aus dem Wort "Schwerbehindertenausweis" geht ja bereits hervor, dass eine Schwerbehinderung von mind. 50 GdB vorliegen muss, sonst würde man ja keinen Schwerbehindertenausweis erhalten.

Im Lebenslauf hat der Schwerbehinderte allerdings diese Schwerbehinderung nicht noch einmal extra erwähnt.

Leider wurde der Schwerbehinderte nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Der Schwerbehinderte ist verwundert und auch verärgert, weil er nicht eingeladen wurde, weil er seiner Ansicht nach hätte eingeladen werden müssen, zumal er auch alle Voraussetzungen, die in der Stellenanzeige stehen, erfüllt.

Seiner Ansicht nach hätte der Personaler vom Arbeitgeber erkennen müssen, dass er schwerbehindert ist, weil er eben dies am Ende des Schreibens, was einem normalerweise doch sofort ins Auge fallen sollte, den "Schwerbehindertenausweis" erwähnt hat.

Er verklagt den Arbeitgeber auf eine Entschädigungszahlung und beruft sich auf das BAG-Urteil vom 16. 9. 2008 - 9 AZR 791/07, aus dem hervorgeht, dass ein Arbeitgeber ein Bewerbungsanschreiben vollständig zur Kenntnis nehmen muss. Die Gegenseite allerdings argumentiert mit dem BAG-Urteil vom 26. 9. 2013 - 8 AZR 650/12, aus dem hervorgeht, dass der schwerbehinderte Bewerber seine Schwerbehinderung im Fließtext des Anschreibens oder im Lebenslauf unter einer gesonderten Überschrift erwähnen muss.

Wer hat und bekommt jetzt Recht?

Gibt es dazu Fälle/Urteile, nach denen ein schwerbehinderter Bewerber nach dem erstgenannten Urteil Recht bekommen hat?

Für eure Antworten vielen Dank vorab.

Grüße

Terence


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